Sonnabend, 04.02.2012
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Tipps zum Mietvertrag

Sie haben Ihre Traumwohnung gefunden, mit dem Vermieter ist alles geregelt: Vor dem großen Umzug muss nun nur noch der Mietvertrag unterschrieben werden. Aber was genau ist eigentlich ein Mietvertrag und was wird in ihm festgelegt?  
 
Vorlagen: Mietverträge und weitere Downloads zum Thema  
 

Mietvertrag und BGB

Grundsätzlich können Mietverträge mündlich oder formlos geschlossen werden. Ein Mietvertrag muss lediglich benennen, wer der Mieter und wer der Vermieter ist, welche Immobilie vermietet wird, wie hoch die Miete ist und wann das Mietverhältnis beginnt. Alle weiteren Details wie Kündigungsfristen etc. sind im BGB (§§ 535-548 sowie §§ 305-310) geregelt.  
In der Regel finden aber schriftliche Formularmietverträge Anwendung, in denen weitere Bedingungen festgelegt werden. Hier wird dann die Miete in Kaltmiete und Nebenkosten, die allesamt genau benannt sein müssen, aufgeteilt und die Höhe der Mietkaution genannt. Alle vermieteten Räume (z.B. Keller, Dachboden, PKW-Stellplatz) und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Waschküche oder Gemeinschaftsgarten) müssen genau aufgeführt werden und meist gibt es eine Klausel über die Verpflichtung des Mieters zu Klein- und Schönheitsreparaturen.  
Bei befristeten Mietverträgen wird im Mietvertrag das Ende des Mietverhältnisses festgelegt. Meist ist auch noch eine Hausordnung mit Angaben über Ruhezeiten, Regeln für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Reinigungspflichten der Mieter (Treppenhausreinigung, Schneeräumen) Bestandteil des Mietvertrags.  
 

Unbefristeter und befristeter Mietvertrag

In der Regel handelt es sich bei Wohnungsmietverträgen um unbefristete Verträge. Eine Kündigung von Seiten des Mieters ist jederzeit ohne Begründung möglich, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Möchte der Vermieter den Vertrag kündigen, braucht er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, z.B. schwere Verstöße des Mieters gegen den Mietvertrag oder begründeter Eigenbedarf. Zudem sind auch die Fristen andere: Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt sie drei, nach fünf Jahren sechs und nach acht Jahren neun Monate.  
 
Befristete Mietverträge können während ihrer Laufzeit von beiden Seiten nicht gekündigt werden. Eine Unterart des befristeten Mietvertrages ist der Staffelmietvertrag. Dieser legt sowohl die Anfangsmiete wie auch die jährlichen Mieterhöhungen fest und kann vom Vermieter während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Der Mieter darf erst mit Ablauf des vierten Jahres den Vertrag beenden, danach jeweils mit der Frist von drei Monaten kündigen.  
Ein Indexmietvertrag orientiert sich an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung in privaten Haushalten und legt danach die Mieterhöhungen fest. Auch hier darf aber die Miete höchstens einmal pro Jahr angehoben werden. Sollten Ihnen die Mieterhöhungen zu hoch vorkommen, ist ein Besuch beim örtlichen Mieterverein zu empfehlen – hier bekommen Sie eine kompetente Beratung von Fachleuten.
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