Montag, 06.09.2010
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Bei Auszug: Schönheitsreparaturen

Zu all der Arbeit, die ein Umzug mit sich bringt, kommt beim Auszug aus der alten Wohnung meist noch ein weiteres leidiges Thema hinzu: das Renovieren. Sie als Mieter sind aber nur zu bestimmten Schönheitsreparaturen verpflichtet.  
 
Tipp: Wenn Sie sich Arbeit abnehmen lassen wollen, können Sie im Internet Angebote von Handwerkern abfragen, die für Sie alle Schönheitsreparaturen günstig übernehmen.  
 

Fristen für Schönheitsreparaturen

 
 
Generell gilt: Für die Instandhaltung der Wohnung sind nicht Sie als Mieter, sondern der Vermieter zuständig – dies ist im BGB, § 536 und § 538 klar festgelegt. Der Vermieter kann Sie allerdings im Mietvertrag zu einer regelmäßigen Durchführung von so genannten Schönheitsreparaturen verpflichten. Hierfür gelten klare Regeln – folgende Fristen für Schönheitsreparaturen in den einzelnen Räume sind gültig, sofern ein zeitlicher Spielraum vorgesehen ist:
  • Alle drei Jahre: Küche, Dusche, Bad
  • Alle fünf Jahre: Schlafzimmer, Wohnzimmer, Diele, Toilette
  • Alle sieben Jahre: andere Nebenräume, z.B. Abstellkammer
Steht im Mietvertrag allerdings,
  • dass Schönheitsreparaturen zu Beginn der Mietzeit durchgeführt werden müssen,
  • dass der neue Mieter in den Fristenrahmen des Vormieters einsteigen soll oder
  • dass eine generelle Endrenovierung zusätzlich zu der Fristenregelung notwendig wird,
ist Vorsicht geboten. In der Regel sind diese Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen nicht rechtskräftig, auch wenn Sie sie unterschrieben haben. Hier lohnt sich ein Besuch beim örtlichen Mieterverein, um die Rechtslage eindeutig zu klären.  
 

Welche Schönheitsreparaturen müssen Mieter durchführen?

 
 
Die Schönheitsreparaturen, die Sie durchführen müssen, beschränken sich auf einfache Renovierungsarbeiten. Dazu zählen: Streichen und/oder Tapezieren der Wände und Decken, Lackieren von Fensterrahmen (innen), Türen, Fußleisten, Rohren und Heizkörpern sowie das Verschließen von Dübellöchern bzw. das Ersetzen von Kacheln, die von Ihnen durchbohrt worden sind. Renovierungsarbeiten, die den Fußboden der Wohnung betreffen, also das Verlegen eines neuen Teppichs oder das Abschleifen und Versiegeln von Holzdielen, gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen!  
 
Ebenso fallen alle Renovierungsarbeiten, die Bereiche außerhalb der gemieteten Wohnung betreffen, nicht in die Zuständigkeit des Mieters: Das Streichen der Kellerräume, der Waschküche oder des Treppenhauses sowie das Streichen der Fensterrahmen von außen müssen Sie also nicht erledigen.  
 
Lesen Sie in einem weiteren Ratgeber, wie Sie Ihre Schönheitsreparaturen günstig erledigen können – ganz egal, ob Sie selbst renovieren oder Handwerker engagieren!
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