Montag, 06.09.2010
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Umzüge - Kosten, Steuern, Tipps

Wer sich im Steuerrecht auskennt, kann viel Geld beim Umzug sparen. Viele Anschaffungen, aber auch Dienstleistungen sind absetzbar. Wir haben ihr Kostensparpotential für beruflich bedingte Umzüge zusammengefasst.  
 

Beruflich bedingte Umzüge

Sollten Sie - ohne einen zweiten Hausstand zu unterhalten - direkt in die neue Wohnung am Arbeitsort umziehen, können Sie sich an der folgenden Aufzählung orientieren. Bitte denken Sie daran, Belege zu sammeln, denn wenn Einzelbeträge die Pauschalbeträge überschreiten, sollten Sie dies auch angeben. All diese Posten werden in der Steuererklärung als Werbungskosten veranlagt.  
 
Kosten für beruflich veranlasste Umzüge können allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Veranlassung als ausschließlicher Grund nachgewiesen werden kann. Auch wer beruflich bedingt eine Zweitwohnung bezieht oder aufgibt, kann die Umzugskosten geltend machen. Natürlich gilt dies nur, wenn die Kosten nicht komplett vom Arbeitgeber ersetzt werden.  
 

Vorher: Die Wohnungssuche

  • Kosten für die Suche und Besichtigung (Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer oder nach Einzelnachweis) einer Wohnung, unabhängig vom Erfolg
  • Maklergebühren (falls notwendig und in ortsüblicher Höhe)
  • wegen längerer Kündigungsfrist der alten Wohnung doppelt zu zahlende Miete (anerkannt wird der Mietmehraufwand für maximal sechs Monate)
 

Der Umzug an sich

  • Beförderung des Umzugsguts; sowohl Kosten für eine Möbelspedition, als auch privat gemietete Transporter, selbst Trinkgelder für private Helfer können angegeben werden. Sollten diese 400 Euro übersteigen, sollten Sie sich diese quittieren lassen (das Finanzamt akzeptiert bis zu 4,00 EUR je angefangene 5 cbm Transportvolumen, eine Quittung muss hierfür in der Regel nicht vorgelegt werden). Selbst wer die Umzugshelfer als Dankeschön in ein Restaurant einlädt kann diese Kosten geltend machen, genauso wie die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung.
  • Sofern bei Bezug der neuen Wohnung notwendig, sind die Kosten für einen neuen Kochherd bis zu einem Betrag von 230,08 Euro abzugsfähig. Auch der Kauf von Öfen für jedes Zimmer kann bei einer Mietwohnung bis zu einem Betrag von 163,61 Euro pro Ofen steuerlich berücksichtigt werden. Diese Kosten sind allerdings umstritten, daher sollten Sie sich für den aktuellen Fall noch einmal über die Absetzbarkeit erkundigen.
 

Sonstige Umzugsauslagen

Pauschalbeträge für sonstige Umzugsauslagen, dies könnten sein
  • Schönheitsreparaturen beim Auszug
  • Auslagen für Handwerker, die Elektrogeräte, Geschirrspüler, Herde, Öfen, Heizgeräte in der neuen Wohnung anschließen, Einbauküchen aufbauen, Installationen vornehmen, Antennen und Telefonanschlüsse anpassen
  • Reinigung von Teppichböden
  • Ummeldegebühren für Wohnung, Umschreiben des Ausweises und Pkw
 
 
Seit dem 1.8.2004 gelten für die Pauschalbeträge für sonstige Umzugskosten folgende Werte: 561 Euro (Ledige) bzw. 1.121 Euro (Paare). Falls die tatsächlichen Kosten höher sind, können Sie diese per Einzelnachweis geltend machen. Für jedes Kind werden weitere 247 Euro anerkannt. Falls Ihre Kinder in ihrer neuen Schule Startschwierigkeiten haben und deshalb Nachhilfeunterricht notwendig ist, erkennt das Finanzamt bis zu 1.409 Euro pro Kind als Werbungskosten an (bis zur Hälfte dieses Höchstbetrags in voller Höhe, danach mit 75 Prozent). Eine entsprechende Bescheinigung der Schule müssen Sie allerdings vorlegen. Ein weiterer kompetenten Ratgeber zum Thema Umzugskosten und Werbungskosten hilft Ihnen sicher weiter. Und wer schon vor der Steuererklärung Geld sparen möchte, der kann sich online über günstige Umzugsunternehmen in der Umgebung informieren.  
 
(Dieser Text ist und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Inhalt ohne Gewähr!)
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