Freitag, 03.09.2010
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Umzugskosten und Steuern

Bevor das Umzugsunternehmen alle sieben Sachen des Kunden sicher verpackt pünktlich in der neuen Wohnung abliefert, muss der Mieter dort oft noch ausmalen oder tapezieren lassen. Der Teppichboden muss vor dem Einzug ebenfalls gereinigt werden. Ist alles erledigt, kommt die Belohnung: Eine schöne neue Wohnung kann bezogen werden - und vom Finanzamt gibt es Geld für die Umzugskosten zurück. Die beim privaten Umzug anfallenden, sogenannten "haushaltsnahen Dienstleistunge"n vom Umzugsunternehmen oder Maler werden in einer Höhe von bis zu 600 Euro erstattet. Dazu reicht es, wenn der Steuererklärung die Originalrechnungen beigelegt werden.  
 

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, ist bei beruflich bedingten Umzügen schon lange möglich. Im Jahre 2006 hat der Gesetzgeber entschieden, die Umzugskosten auch bei privaten Umzügen teilweise zu erstatten. Auf Grundlage des §35a Einkommenssteuergesetz können seither alle haushaltsnahen Dienstleistungen im Umfeld eines Umzuges steuerentlastend wirken. Außer dem Möbeltransport durch das Umzugsunternehmen umfasst die Regelung alle Arbeiten, die als Schönheitsreparaturen gelten. Dazu zählen etwa Malerarbeiten. Steuerlich absetzbar sind darüber hinaus als „Sonstige Kosten“ die Ausgaben für die Ummeldung von Personen und Fahrzeugen oder die Anschaffung neuer Schulbücher. Um in den Genuss der Steuerersparnis zu kommen, müssen beim Finanzamt alle privaten Umzugskosten in ihren Einzelheiten nachgewiesen werden.  
 

Richtige Abrechnung

Das Umzugsunternehmen stellt eine Rechnung aus, in der vom Möbelaufzug über die Lohnstunden bis hin zu Sonderzulagen für das Tragen der Möbel in höhere Etagen alle Posten übersichtlich aufgelistet sind. Genau so sollten die beauftragten Handwerker ihre geleistete Arbeit in der Rechnung für das Finanzamt nachvollziehbar machen, indem sie Materialkosten und Kosten für Arbeitsstunden separat aufführen. Sind alle Rechnungen über die Umzugskosten beisammen, werden sie der Einkommenssteuererklärung beigefügt und an das Finanzamt geschickt. Wichtig ist, dass es sich um die Originaldokumente handelt. Kopien der Rechnungen reichen nicht. Damit das Finanzamt nachvollziehen kann, dass die Rechnungen als Umzugskosten auch wirklich bezahlt wurden, verlangt es zudem die entsprechenden Kontoauszüge. Diese geben den prüfenden Behörden konkrete Auskunft über die tatsächlich abgebuchten Umzugskosten. Erstattet werden die haushaltsnahen Aufwendungen und sonstigen Kosten bis 20% der Gesamtaufwendungen, jedoch höchstens bis zum Betrag von € 600 pro Jahr.  
 
Um von vornherein Geld zu sparen, empfiehlt es sich natürlich Angebote von verschiedenen Umzugsunternehmen aus ihrer Region zu erfragen - im Internet geht das schnell und kostenlos mit einem Klick.  
Informieren Sie sich außerdem über weitere Möglichkeiten Umzugskosten zu sparen - es gibt mittlerweile ganze Internetseiten, die sich nur damit beschäftigen, wie Sie Ihren Umzug günstig organisieren können.
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